Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG, Urheberrechtsgesetz)
Vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273
Stand: 1. November 1998
Letzte eingearbeitete Gesetzesänderungen:
- 19. Änderung des UrhG v. 22. Juli 1997, Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDG), BGBl. I S. 1870
- Viertes
Gesetz zur Änderung des Urheberrechts v. 8. Mai 1998, BGBl. I
S. 902
- Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer
Gesetze (2. PatGÄndG) v. 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1827
Inhaltsübersicht:
Erster Teil: Urheberrecht
Erster Abschnitt: Allgemeines
- § 2 Geschützte Werke
- § 3 Bearbeitungen
- § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
- § 5 Amtliche Werke
- § 6 Veröffentlichte und erschienene
Werke
- § 7 Urheber
- § 8 Miturheber
- § 9 Urheber verbundener Werke
- § 10 Vermutung der Urheberschaft
- § 12 Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- § 14 Entstellung des Werkes
- § 15 Allgemeines
- § 16 Vervielfältigungsrecht
- § 17 Verbreitungsrecht
- § 18 Ausstellungsrecht
- § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- § 20 Senderecht
- § 20a Europäische Satellitensendung
- § 20b Kabelweitersendung
- § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder
Tonträger
- § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
- § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
- § 24 Freie Benutzung
- § 25 Zugang zu Werkstücken
- § 26 Folgerecht
- § 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken
Fünfter Abschnitt: Rechtsverkehr
im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
- § 28 Vererbung des Urheberrecht
- § 29 Übertragung des Urheberrechts
- § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- § 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
- § 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
- § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
- § 35 Einräumung einfacher
Nutzungsrechte
- § 36 Beteiligung des Urhebers
- § 37 Verträge über die Einräumung
von Nutzungsrechten
- § 38 Beiträge zu Sammlungen
- § 39 Änderungen des Werkes
- § 40 Verträge über künftige
Werke
- § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- § 44 Veräußerung des Originals
des Werkes
- § 45 Rechtspflege und öffentliche
Sicherheit
- § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch
- § 47 Schulfunksendungen
- § 48 Öffentliche Reden
- § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- § 50 Bild- und Tonberichterstattung
- § 51 Zitate
- § 52 Öffentliche Wiedergabe
- § 53 Vervielfältigungen zum privaten
und sonstigen eigenen Gebrauch
- § 54 Vergütungspflicht für
Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung
- § 54a Vergütungspflicht für
Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
- § 54b Wegfall der Vergütungspflicht
des Händlers
- § 54c Wegfall der Vergütungspflicht
bei Ausfuhr
- § 54d Vergütungshöhe
- § 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf
urheberrechtliche Vergütungen
- § 54f Meldepflicht
- § 54g Auskunftspflicht
- § 54h Verwertungssgesellschaften;
Handhabung der Mitteilungen
- § 55 Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen
- § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
- § 56 Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe
- § 57 Unwesentliches Beiwerk
- § 58 Katalogbilder
- § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
- § 60 Bildnisse
- § 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- § 62 Änderungsverbot
- § 63 Quellenangabe
- § 64 Allgemeines
- § 65 Miturheber, Filmwerke
- § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
- § 67 Lieferungswerke
- § 68 (aufgehoben)
- § 69 Berechnung der Fristen
- § 69a Gegenstand des Schutzes
- § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
- § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen
- § 69e Dekompilierung
- § 69f Rechtsverletzungen
- § 69g Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
- § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
- § 71 Nachgelassene Werke
- § 73 Ausübender Künstler
- § 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
- § 75 Aufnahme, Vervielfältigung und
Verbreitung
- § 76 Funksendung
- § 77 Öffentliche Wiedergabe
- § 78 Abtretung
- § 79 Ausübende Künstler in
Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- § 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
- § 81 Schutz des Veranstalters
- § 82 Dauer der Rechte
- § 83 Schutz gegen Entstellung
- § 84 Beschränkung der Rechte
- § 85 Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht
- § 86 Anspruch auf Beteiligung
- § 87 a Begriffsbestimmungen
- § 87 b Rechte des Datenbankherstellers
- § 87 c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
- § 87 d Dauer der Rechte
- § 87 e Verträge über die
Benutzung einer Datenbank
- § 88 Recht zur Verfilmung
- § 89 Rechte am Filmwerk
- § 90 Einschränkung der Rechte
- § 91 Rechte an Lichtbildern
- § 92 Ausübende Künstler
- § 93 Schutz gegen Entstellung
- § 94 Schutz des Filmherstellers
- § 97 Anspruch auf Unterlassung und
Schadenersatz
- § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vervielfältigungsstücke
- § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vorrichtungen
- § 100 Haftung des Inhabers eines
Unternehmens
- § 101 Ausnahmen
- § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich
Dritter
- § 102 Verjährung
- § 103 Bekanntmachung des Urteils
- § 104 Rechtsweg
- § 105 Gerichte für
Urheberrechtsstreitsachen
- § 106 Unerlaubte Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke
- § 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung
- § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte
Schutzrechte
- § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte
Verwertung
- § 109 Strafantrag
- § 110 Einziehung
- § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
- § 113 Urheberrecht
- § 114 Originale von Werken
- § 115 Urheberrecht
- § 116 Originale von Werken
- § 117 Testamentsvollstrecker
- § 120 Deutsche Staatsangehörige und
Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- § 121 Ausländische Staatsangehörige
- § 122 Staatenlose
- § 123 Ausländische Flüchtlinge
- § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und
Lichtbilder
- § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
- § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 127 Schutz des Sendeunternehmens
- § 127 a Schutz des Datenbankherstellers
- § 128 Schutz des Filmherstellers
- § 129 Werke
- § 130 Übersetzungen
- § 131 Vertonte Sprachwerke
- § 132 Verträge
- § 133 (entfallen)
- § 134 Urheber
- § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
- § 135a Berechnung der Schutzfrist
- § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
- § 137 Übertragung von Rechten
- § 137a Lichtbildwerke
- § 137b Bestimmte Ausgaben
- § 137c Ausübende Künstler
- § 137d Computerprogramme
- § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 92/100/EWG
- § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 93/98/EWG
- § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 96/9/EG
- § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 93/83/EWG
- § 138 Urheberrolle
- § 139 (entfallen)
- § 140 (entfallen)
- § 141 (entfallen)
- § 142 Geltung im Land Berlin
- § 143 Inkrafttreten
Anlage (zu § 54d Abs. 1
des Urhebergesetzes, Vergütungssätze des § 54ff. UrhG)
§ 105
Abs. 4 neue Fassung
Erster Teil: Urheberrecht
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt: Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
- Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
- Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche
geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der
Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
- Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
- Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein
zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs
zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht
Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
- Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,
mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot
und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden sind.
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
- Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
- Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann
als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück
des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Dritter Abschnitt: Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
- Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes
steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes
sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber
darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder
Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des
gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung
an alle Miturheber verlangen.
- Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den
Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des
Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
- Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§
15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber
zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den
anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander
verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die
Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
- Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis
des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für
eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des
Urhebers bekannt ist.
- Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daßderjenige
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf
den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß
der Verleger ermächtigt ist.
Vierter Abschnitt: Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
- Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist.
- Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der
wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner
Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen
und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
- Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§
19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§
21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
- Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für
eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der
Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige
Beziehungen oder durch Beziehung zumVeranstalter persönlich
untereinander verbunden sind.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
- Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher
Zahl.
- Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes
auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme
einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um
die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf
einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
- Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
bringen.
- Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.
- Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.
Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen
oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem
ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines
unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu
stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
- Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen
oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
- Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge
und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche
Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste,
ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher
oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das
Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu
machen (§ 22).
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche
technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a. Europäische Satellitensendung
- Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt,
so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt.
- Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt,
der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in
dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der
Richtlinie 93/ 83/ EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
(ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet
ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
- in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die
Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem
Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem
Sendeunternehmen geltend zu machen.
- Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der
Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe
der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden
Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum
Satelliten und zurück zur Erde führt.
§ 20b. Kabelweitersendung
- Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert
und vollständig weiterübertragenen Programms durch
Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden
(Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein
Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
- Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem
Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt,
so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend
gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit
dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht,
Vorträgeoder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen
des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht
oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der
bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des
Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
- Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines
anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des
benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
- Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik,
durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen
Werk zugrunde gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
- Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes
seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück
zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte
Interessen des Besitzers entgegenstehen.
- Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück
dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
- Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert
und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer
oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber
einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses
zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös
weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt.
- Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.
- Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer
Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen
Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder
Versteigerers weiterveräußert wurden.
- Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen
denVeräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler
oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers
sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über
Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem
Urheber den Anteil entrichtet.
- Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem
von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit
gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig
oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der
Prüfung zu erstatten.
- Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§ 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken
- Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder
Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt,
so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann
nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
- Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig
ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke)
verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich
begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
- Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt: Rechtsverkehr im
Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
- Das Urheberrecht ist vererblich.
- Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung
des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. §
2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Übertragung des Urheberrechts
Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes
wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen
werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem
Gesetzzustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht
eingeräumt werden.
- Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem
Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
- Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das
Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich
des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache
Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt.
- Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
- Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten,
auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so
bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung
verfolgten Zweck.
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
§ 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber
dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts
anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts
vereinbart ist.
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
- Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen
werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben
verweigern.
- Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4)
Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen,
so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
- Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen
werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung
eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines
Unternehmens geschieht.
- Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts
und dem Urheber sind zulässig.
- Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft
Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, so haftet der
Erwerber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus
dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
- Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache
Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der
Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht
nur zur Wahrnehmungder Belange des Urhebers eingeräumt ist.
- Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Beteiligung des Urhebers
- Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt,
die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung
der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis
zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der
andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung
des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen
nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
- Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch
ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Jahren.
- Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37 Verträge über die Einräumung
von Nutzungsrechten
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein,
so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung
oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung
des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf
Bild- oder Tonträger zu übertragen.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt,
die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie
bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
- Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im
Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung
und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines
Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht
periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem
Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
- Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der
Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches
Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags
berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des Werkes
- Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
- Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber
seineEinwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
- Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von
Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt
nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der
schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf
Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere
Frist vereinbart ist.
- Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden.
Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen
Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages
die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das
Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte
Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das
Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung
oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend
auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
- Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit
Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das
Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht
werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei
Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.
- Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber
dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs
eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des
Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es
nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich
ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung
einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet
würden.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden.
Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre
nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
- Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit
es der Billigkeit entspricht.
- Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm
deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären,
wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf
berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs
gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden.
Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die
der Inhaber desNutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs
gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits
gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf
wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder
Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat
dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des
Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht
nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist
wirksam.
- Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist
er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein
entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
- Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der
Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem
Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem
Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts
anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des
Werkes
- Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt
er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
- Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste
oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich
auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei
denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des
Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt: Schranken des Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche
Sicherheit
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von
Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu
lassen.
- Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen
oder vervielfältigen lassen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist
auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche
Wiedergabe der Werke zulässig.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn
Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang,
einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke
nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer
größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer
Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer
entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie
bestimmt ist.
- Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den
Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich
um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme
der Musikschulen handelt.
- Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die
Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem
Urheber oder, wenn seinWohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem
Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen
verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers
des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die
Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
- Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung verbieten,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb
die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein
etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat
(§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
- Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der
Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke
von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch
Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das
gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen
Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
- Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht
verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung
der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn,
daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
- Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über
Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen
Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen oder
im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor
staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
- Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend
Reden desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen
lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen
Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische,
wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit
einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um
eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer
Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse
oder Funk veröffentlicht worden sind;ein durch andere gesetzliche
Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk
und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den
Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der
Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem
durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen
werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient,
die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags
oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler
(§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die
Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht
entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe,
der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines
Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu
zahlen.
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der
Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen
eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen
anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung
von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung
von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung
ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein
durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
- Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in
Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für
eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen
und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
- Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist,
soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es
sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke
mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
- Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist
jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke
von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu
verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene
Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
- Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder
Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung
von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste
und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder
Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger
auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird,
so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen. 2Neben dem Hersteller
haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
oder wiedereingeführt oder mit ihnen handelt. 3Der
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger
von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte
bezieht.
- 1Einführer ist, wer die Geräte
oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder verbringen läßt. 2Liegt
der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist der
einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige
Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. 3Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen
Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
4Wer die Gegenstände aus Drittländern
in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringen oder
verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn
die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung
im Wege der Ablichtung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der
Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen. 2Neben dem Hersteller
haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder
wer mit ihnen handelt. 3Der Händler
haftet nicht, wenn er im Kalenderjahr weniger als 20 Geräte
bezieht.
- Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für
die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der
Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
- § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und §
54a Abs. 1) entfällt:
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der
Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht,
an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte
und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54h
Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei
Ausfuhr
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt,
soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht
zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt
werden.
§ 54d Vergütungshöhe
- Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a
Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wird.
- Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt
geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem
Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung,
wahrscheinlich ist.
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf
urheberrechtliche Vergütungen
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf
das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder
Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs.
1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu
vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger
entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f Meldepflicht
- Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur
Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und
Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber
verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände
der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
- Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
- Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz
verlangt werden.
§ 54g Auskunftspflicht
- Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1
zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und
Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten
oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger
verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch
auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen
des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des §
54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer
Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die
Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
- Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner
Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig
nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h Verwertungssgesellschaften; Handhabung
der Mitteilungen
- Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und §
54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
- Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach §
54 und § 54a gezahlten Vergütungen zu.
- Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die
Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche
nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger
bekannt.
- Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b
Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind
zu verwenden.
- Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die
gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f und 54g erhaltenen
Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1
verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen
- Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt
ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen,
um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder
Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind
spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
- Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden,
wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in
das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des
Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem
Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich
ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des
Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie
die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe
- In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte
zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen
vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger
übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte
und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte
instandzusetzen.
- Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich
zu löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem
eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Katalogbilder
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen
Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste
in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder
Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
- Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei
oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken
erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk
vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
- Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es
durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die
Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig.
Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich
verbreitet werden.
- Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen
Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
- Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die
Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern.
§ 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem
Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu
gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet,
jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach
Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu
angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das
bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung
des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist
nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines
Filmes zu gestatten.
- Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem
Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den
Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt ein
entsprechendes Recht gewährt wird.
- Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende
Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für
die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung
auf Tonträger genießt.
- Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht
eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und
zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung
des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
- Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden
ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn
einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt
worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der
Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
- Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des
Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im
Falle des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das
Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in
Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines
Filmes eingeräumt worden ist.
§ 62 Änderungsverbot
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines
Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht
vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
- Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und
solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge
oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
- Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen
des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen
zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete
Verfahren mit sich bringt.
- Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§
46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen
solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den
Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen
bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der
Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger
(§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund
letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
- Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des §
45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt
wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke
oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag
anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich
zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt,
wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der
benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung
Befugten anderweit bekannt ist.
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche
Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich
anzugeben, wenn und soweitdie Verkehrssitte es erfordert.
- Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in
einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so
ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle
bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben,
woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein
anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese
Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein
Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist
stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das
den Kommentar gesendet hat.
Siebenter Abschnitt: Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
- Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so
erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers.
- Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt
werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber
der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
- Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig
Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig
Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist.
- Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber
angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so
berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und
65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§
138) angemeldet wird.
- Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode
sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§
28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen)
veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1
Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende
Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
- Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
- Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den
Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht
geschützt.
- Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke
in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
- Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden
Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung
seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung
aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm
berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
- Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz
oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder
Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert,
bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung
der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm
bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der
Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen
Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft
sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück
mit Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen
- Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
diein § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung
des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße
Benutzung des Computerprogramms einschließlich der
Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
des Programms Berechtigten notwendig sind.
- Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt
werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung
erforderlich ist.
- Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines
Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um
die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu
ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
- Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform
im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die
erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen
Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen
zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten
Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig
sind.
- Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen
nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für
die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet
werden.
- Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung
weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
- Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer
verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke
vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu
bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften,
Vertragsrecht
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den
Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken
und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des
Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie
schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
- Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2
und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil: Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
- Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte
werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils
geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der
Werke oder Texte unterscheiden.
- Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der
Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung,
wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
- Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich
wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren
Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§
5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser.
Zweiter Abschnitt: Schutz der Lichtbilder
§ 72
- Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder
hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
- Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
- Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Lichtbildes, oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist oder elaubterweise öffentlich wiedergegeben
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt: Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk
vorträgt oderaufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung
eines Werkes künstlerisch mitwirkt.
§ 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar gemacht werden.
§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und
Verbreitung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
- Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht,
den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers
für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger
findet § 27 entsprechende Anwendung.
§ 76 Funksendung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung durch Funk gesendet werden.
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine
Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger
erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
- § 20b gilt entsprechend.
§ 77 Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild-
oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich
wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis
77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75
Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits-
oder Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen
sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder
Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten
darf.
§ 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
- Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in
den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben
der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die
Einwilligung der gewählten Vertreter (Vorstände) der
mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnenensemble.
Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden
ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der
Gruppe ersetzt.
- Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden
Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester-
und Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen
jeweils deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein
Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt.
Die Ermächtigung kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen
werden.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem
Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§
74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden
Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
§ 82 Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild-
oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des
ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des
Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schutz gegen Entstellung
- Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die
geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler
zu gefährden.
- Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung
erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander
angemessene Rücksicht zu nehmen.
- Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers,
jedoch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende
Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen. Nach dem Tode des ausübenden Künstlers
steht das Recht seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3) zu.
§ 84 Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach
diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß
anzuwenden.
Vierter Abschnitt: Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht
- Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist
der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch
Vervielfältigung eines Tonträgers.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers
oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen
Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
- § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden
Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der
Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den
ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung
an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.
Fünfter Abschnitt: Schutz des
Sendeunternehmens
§ 87
- Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen,
Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder
Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu
verbreiten ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit
Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des §
61 sind sinngemäß anzuwenden.
- Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet,
einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b
Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern
nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich
rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens
gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten
oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt: Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
- Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken,
Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder
auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
- Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
- Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
- § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
- Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen
Teils einer Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
- für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts,
sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich
anzugeben.
- Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank
ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre
nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn
Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist
nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung
einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines
mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine
Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen,
ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen
des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil: Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt: Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
- Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt
darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher
Nutzungsrechte:
1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung
zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;
3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein
zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt;
4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur
Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu
verwerten.
- Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht
zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel
berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß
anderweit filmisch zu verwerten.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den §§ 70 und
71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
§ 89 Rechte am Filmwerk
- Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes
verpflichtet,räumt damit für den Fall, daß er ein
Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das
ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen
und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes
auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
- Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete
Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er
gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder
unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
- Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten
Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
§ 90 Einschränkung der Rechte
- Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des
Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur
Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen
gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in §
88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem
Urheber des Filmwerkes (§ 89) stehen Ansprüche aus § 36
nicht zu.
§ 91 Rechte an Lichtbildern
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines
Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem
Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu.
§ 92 Ausübende Künstler
- Schließt ein ausübender Künstler mit dem
Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der
Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der
Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1
und 2 und § 76 Abs. 1.
- Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes
Recht im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er
gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des
Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.
§ 93 Schutz gegen Entstellung
- Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten
Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung
des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des
Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83
hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche
Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer
Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf
den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
- Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger
oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung
oder Funksendung zu benutzen.
Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die
geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers
oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser,
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger
oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
- §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend
anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und
Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend
anzuwenden.
Vierter Teil: Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Verwertungsverbot
§ 96
- Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
- Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben
werden.
Zweiter Abschnitt: Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften,
Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des
Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
- Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),
Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.
- Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vervielfältigungsstücke
- Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder
Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
- Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte
verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im
Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen
werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
- Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig
und kann der durch dieRechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke
auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf
die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich
zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken
benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein
nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden,
so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit
Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des
Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 101 Ausnahmen
- Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten
Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder
Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§
99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur
Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den
Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung
der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer
Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld
zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im
Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung
gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen
Umfange als erteilt.
- Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen
unterliegen nicht:
1. Bauwerke;
2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und
Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig
ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich
Dritter
- Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder
ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
- Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer
Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der
hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
- In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
- Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft
Verpflichteten oder gegen einen in § 52Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft
Verpflichteten verwertet werden.
- Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 102 Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der
Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
- Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im
Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das
Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil
darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht
etwas anderes bestimmt.
- Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die
Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
- Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann
beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der
Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Über den Antrag entscheidet
das Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche
Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der
in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung
zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für
Urheberrechtsstreitsachen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster
Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den
Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die
Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken mehrerer Landgerichte
zugewiesen sind, können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht
zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem
Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
(Fassung des Abs. 4 ab 1. 1. 2000
bzw. 1. 1. 2005)
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie
sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu
erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung
- Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers
anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem
Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,
eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte
Schutzrechte
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§
74, 75 Abs. 1 und 2 oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§
94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte
Verwertung
- Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis
108 gewerbsmäßig, so istdie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106,
107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit
den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im
Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 a auf Strafe
erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der
Zollbehörde
§ 111a
- Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit
nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über
Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren
und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder
Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein
Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr
(ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
stattfinden.
- Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit
hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
- Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
- Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so
unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich
zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine
vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung
anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Mitteilung an den Antragssteller nach Satz 1 auf; weist der
Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme
für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
- Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und
hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder
sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen
und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere
Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die
mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
- Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und
Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist
die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das
Oberlandesgericht.
- In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze
1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,
soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig,
als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung
kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
- Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner
Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
- Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung
der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der
bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes
ohne Zustimmungdes Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit
seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte
einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn
das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
- Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden
Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
- Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk
erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch
einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§
115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu
erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
bestimmte Vorrichtungen
§ 119
- Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung
oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten,
Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger
zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
- Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und
dergleichen.
- Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71
geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten
Lichtbilder, die nach § 75 Abs. 2, §§ 85, 87, 94 und 95
geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1
geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil: Anwendungsbereich, Übergangs-
und Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und
Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen
Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke
erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so
genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger
ist.
- Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
- Ausländische Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung
des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
- Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne
des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste
gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fest verbunden sind.
- Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige
beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und
zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses
Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn
der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für
ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke
urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört,
nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke
einen entsprechenden Schutz genießen.
- Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen
nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt
deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
- Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
- Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen
Staates, in dem sie ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen
oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des §
122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht
ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und
Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den
Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123
sinngemäß anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
- Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen,
gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
- Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für
alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes
bestimmt ist.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese
erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen
hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 75
Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß
die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen sind.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf
Bild- oder Tonträger (§ 75 Abs. 1) und Weitersendung der
Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn die
Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
- Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und § 83 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen,
auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen.
Das gleiche gilt für den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es
sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
- Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so
erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat,
dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne
die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger,
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
- Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei
denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage
vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb
dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2
zu überschreiten.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§
122 und 123 gelten entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
- Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126
Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
- Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen
Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten.
- Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
§ 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
- Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
- Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs.
2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach §
87 b gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder ihr satzungsmäßiger Sitz
sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit
eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur
Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen
sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit
dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
- Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder
Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. §
120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
- Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in
§ 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie
zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß
in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
- Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig
Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung,
die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des
übersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901
(Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne
Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem
Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Verträge
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§
42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§
40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß
die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
- Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen
bleiben wirksam.
§ 133
(entfallen)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes
anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135,
weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine
juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für
die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften
anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines
Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör
anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die
dieses Gesetz ihm gewährt.
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem
Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und
liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende
Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
- War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig
ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet
werden.
- Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet
werden.
- Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen
Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene
Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in
Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung
einer Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
- Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen
anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die
entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet
werden.
- Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder
teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist.
Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem
anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis
erlaubt worden ist.
- In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder
Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß
dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere
Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte
Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
- Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach
seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für
die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung
stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis
verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung
insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf
die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
- Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist
am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
- Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die
Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes
nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben
und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1.
Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer
des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes
nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1.
Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am
1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50
Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der
Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
keinemFall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht
erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der
Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
- Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen
worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche
Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke
eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der
Vermietung erworben hat.
- § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem
24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 92/100/EWG
- Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes
finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger,
Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
- Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes
oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder
zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für
die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des
Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85 und 94) als
erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine
angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3
hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler
und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt
unberührt.
- Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995
erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen
worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet,
besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
- Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches
Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für
das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem
Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die
Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes
eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den
Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die
Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des
Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 93/98/EWG
- Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt,
so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum
30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1.
Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte
anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
- Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz
vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem
Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die
verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§
71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von
Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der
Filmhersteller (§§ 94 und 95).
- Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in
dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem
1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze
1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
- Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen
worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert
worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung
der Richtlinie 96/9/EG
- § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs.
1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1998 geschaffen wurden.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch
auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
- Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG
- Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1.
Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000
anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
- Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild-
oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren
Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört,
geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der
Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und
anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die
Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen
Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen,
so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber
dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.
- Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der
Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach
dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 138 Urheberrolle
- Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen
Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die
Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
- Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für
den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen
mit Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für
das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für
die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten
sich nach § 131 der Kostenordnung.
- Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der
Antragsteller im voraus zu entrichten.
- Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag
werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu
beglaubigen.
- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der
Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren
und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines
Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und
deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den
Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr
für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901
beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139
(entfallen)
§ 140
(entfallen)
§ 141
(entfallen)
§ 142 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 143 Inkrafttreten
- Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs.
5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urhebergesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
- für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
18,00 DM
- bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher
Nutzung 0,12 DM
- bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher
Nutzung 0,17 DM
- für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen
Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4)
nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach
den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt
für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt
für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
- bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für
den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als
Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM
- bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
- Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige
Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen
Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
- Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
Fassung des § 105 Abs. 4 ab dem
1. 1. 2000 bzw. 1. 1. 2005 (Die Neufassung tritt in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein gem. Art. 22 Abs. 2 G v. 2. 9. 1994 (BGBl. I S. 2278)
am 1. 1. 2000 in Kraft. In den übrigen Ländern tritt sie am 1.
1. 2005 in Kraft.)
Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für
Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen,
die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung
nach Abs. 1 zuständig wäre.
Hinweise und Vorschläge an:
Haftungsauschluss der IWGA
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